• Ausstellungsanmeldung: muss ich meine Untersuchungsunterlagen bei der Anmeldung an den ÖKV übermitteln bzw. hochladen?

Ja und Nein. Das hängt davon ab, was die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die jeweilige Ausstellung dem ÖKV vorschreibt und das ist unterschiedlich je Bundesland.

Grundsätzlich ist der ÖKV aber nicht verpflichtet Untersuchungs- und Screeningbefunde der ausgestellten Hunde zu kontrollieren.

Sieht die jeweilige Veranstaltungsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eine derartige Kontrolle vor, müssen die Unterlagen übermittelt werden. Sollte eine Übermittlung für die Meldung notwendig sein, wird dies bei der Ausschreibung jeder einzelnen Ausstellung vom ÖKV bekanntgegeben. Befindet sich keine ausdrückliche diesbezügliche Aufforderung bei der Ausschreibung der Ausstellung müssen keine Untersuchungsunterlagen übermittelt werden. Das gilt auch für Aussteller aus dem Ausland!

  • Wo finde ich, welche Untersuchungen und Screenings ich für meine Rasse brauche um im Fall einer stichprobenartigen Untersuchung meines Hundes durch einen Amtstierarzt auf der Ausstellung gewappnet zu sein?

Den Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden findet man auf der Website der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz unter:

Leitfaden-zur-Beurteilung-von-Qualzuchtmerkmalen-bei-Hunden-Vollzug (tierschutzkonform.at)

In diesem Leitfaden findet man je nach Hunderasse die geforderten Untersuchungen und Screenings, die rot hinterlegten sind verpflichtend. Schreibt die rassespezifische Zuchtordnung der Verbandskörperschaft weitere u/o andere Untersuchungen vor, so empfiehlt es sich diese ebenso mitzunehmen.

  • Bin ich verpflichtet Untersuchungs- und Screeningbefunde meines Hundes auf die Ausstellung mitzunehmen?

Nein, es sei denn die Übermittlung ist laut Ausschreibung der Ausstellung verpflichtend! Müssen keine Unterlagen übermittelt werden, besteht eine Verpflichtung zur Mitnahme nicht, sollte es jedoch zur Beanstandung des Hundes im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle (mit diesen ist jederzeit stichprobenartig zu rechnen) kommen, kann das Vorweisen dieser Unterlagen hilfreich sein um die Anzeige einer Verwaltungsübertretung zu vermeiden.

Der Impfpass ist jedenfalls mitzunehmen! 

Gleiches gilt auch für Aussteller aus dem Ausland!

  • Eigenerklärung: Bin ich verpflichtet die vom ÖKV für die Ausstellung geforderte „Eigenerklärung“ auszufüllen und beim Einlass abzugeben bzw. eine solche digital abzugeben?

Ja, eine derartige Verpflichtung besteht. Sie ergibt sich aus § 2 Abs 4 Tierschutzveranstaltungsverordnung und ist somit gesetzlich vorgeschrieben und zwar für jeden Ausstellungstag. Derzeit werden diese Erklärungen am Eingang der Ausstellung abgesammelt und für die Behörden bereitgehalten. Hinkünftig ist beabsichtigt eine digitale Möglichkeit hiefür zu schaffen.

  • Untersuchungen der Elterntiere: Kann ich die Untersuchungen der Elterntiere vorweisen, wenn mein Hund die geforderten Untersuchungen oder Screenings nicht oder noch nicht hat und in der Ausschreibung der Ausstellung das Übermitteln von Untersuchungen und Screenings gefordert wird?

Grundsätzlich genügen die Untersuchungen der Elterntiere für den Fall,

  • dass der Hund kein Zuchthund (Erwachsener oder Jugend) ist und er daher diese nicht hat
  • dass der Hund (Jugend) das Alter noch nicht erreicht hat um die Untersuchungen durchführen zu lassen.
  • Auslandsimport: Wenn ich einen Hund aus dem Ausland importiert habe und die Elterntiere die geforderten Untersuchungen und Screenings gemäß Ausschreibung zu einer Ausstellung ggbf. nicht haben, da sie diese im Heimatland für die Zucht nicht brauchen, kann der Hund trotzdem gemeldet werden?

Nein, es sei denn der Hund selbst hat die geforderten Untersuchungen und Screenings, wenn sie in der Ausschreibung der Ausstellung ausdrücklich verlangt werden um einen Hund melden zu können. Das gilt auch für Hunde in der Jugendklasse. Ist der Hund zu jung, um die erforderlichen Untersuchungen und Screenings zu absolvieren, kann er grundsätzlich vorerst nicht ausgestellt werden, wenn der Aussteller die Untersuchungen und Screenings der Elterntiere nicht vorweisen kann und diese für die Meldung zur Ausstellung verlangt werden.   

 

  • Wie verhalte ich mich im Fall einer stichprobenartigen Kontrolle durch einen Amtstierarzt?

Es wird empfohlen sich kooperativ zu zeigen und die Unterlagen der Untersuchungen und Screenings vorzuweisen sowie eine Notiz des Namens des amtshandelnden Amtstierarzt und der Beanstandungen anzufertigen. Sollte im Zuge der Amtshandlung ein Verweis des Hundes vom Ausstellungsgelände ausgesprochen werden, muss das Gelände zügig verlassen werden.

Jeder Aussteller muss der Behörde vom ÖKV bekanntgegeben werden und liegt somit bei der Behörde auf, hierzu besteht eine gesetzliche Verpflichtung des ÖKV.

  • Dürfen Hunde mit gekürzten oder fehlenden Vibrissen ausgestellt werden?

Hunde mit entfernten oder gekürzten Vibrissen dürfen gemäß § 8 Abs 3 TSchG nicht ausgestellt werden, das gänzliche Entfernen sowie Kürzen der Vibrissen fällt unter „Verbotene Eingriffe“ nach § 7 Abs 1 Zif 7 TSchG.

Ab 1.1.2025 !!! dürfen Hunde mit gekürzten Vibrissen nur dann ausgestellt werden, wenn nachgewiesen (Tierärztliches Attest!!!) werden kann, dass das Kürzen der Vibrissen nicht aus rein kommerziellen oder ästhetischen Gründen vorgenommen wurde! Das Ausstellen von Hunden mit gänzlich fehlenden Vibrissen bleibt verboten!

Das gilt auch für Aussteller aus dem Ausland!

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